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Das ist Alles von der Kunstfreiheit gedeckt. „NEUSTART KULTUR“ im Visier rechter Kulturkämpfer

Ein Gastbeitrag von Sascha Wolf
 
2. Dezember 2021
  • 11. KupoBuko

Dem Thema „Kulturkampf von Rechts“ wurde bis 2019 große Aufmerksamkeit geschenkt, mit Beginn der Coronapandemie verschwand es aber zusehends aus dem öffentlichen Diskurs. Ein Ende März veröffentlichter Song des Rappers Danger Dan und eine darauf bezogene schriftliche Anfrage des bis August 2020 der AfD angehörigen Bundestagsabgeordneten Frank Pasemann (BT-Drs. 19/28338, S. 2) scheinen das Thema nun im Kontext der staatlichen Kulturförderung zu aktualisieren. Der Vorgang bietet Anlass die Rolle parlamentarischer Anfragen in der Kulturpolitik der AfD und deren Verhältnis zum übergeordneten Kulturkampf der Neuen Rechten in den Blick zu nehmen. Denn erst aus der übergeordneten Perspektive zeigt sich die gefährliche Strategie, die hinter der recht unverfänglich wirkenden Forderung nach (partei-)politischer Neutralität staatlich geförderter Künstler*innen und deren bewusst einseitiger Darstellung in parlamentarischen Anfragen steht. Eine Strategie, die nicht nur die geförderten Künstler*innen, sondern auch die staatliche Kulturförderung systematisch diskreditieren soll.

Hintergrund: Künstlerische Provokation und parlamentarische Reaktion

Der am 26. März 2021 veröffentlichte Song „Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt“, um den es in der Anfrage geht, stellt eine bewusste Provokation der (neu-)rechten Szene dar. Ziel dieser Provokation war es eigentlich, Leitfiguren wie Ken Jebsen, Götz Kubitschek oder Alexander Gauland durch einen unter juristischer Beratung entstandenen Text zu erfolglosen Klagen zu verleiten. Nur scheint mittlerweile allgemein bekannt zu sein, dass der Schutz der Kunstfreiheit recht weit reicht. Als der Künstler am 18. April in einem Interview gefragt wurde, ob er im Hinblick auf die ausstehenden Klageversuche gescheitert sei, entgegnete er: „[…] Ich glaube nicht, dass die angesprochenen Personen durch den Reifen hüpfen, den ich ihnen da hinhalte. Was kommen wird, sind kleine Anfragen in Landtagen, warum öffentliche Fördergelder so ein Lied finanzieren. Das ist ja Strategie der AfD, mit Anfragen demokratische Prozesse lahmzulegen.“

Und tatsächlich war es schon vor dem Interview zu einer schriftlichen Anfrage des mittlerweile fraktionslosen Bundestagsabgeordneten Frank Pasemann gekommen. Pasemann wollte unter Bezugnahme auf das Musikvideo wissen, inwiefern es „Bedenken der Bundesregierung“ begegne, dass „im Rahmen des Konjunkturprogramms „NEUSTART KULTUR“ des Bundes musikalische Projekte gefördert werden, in denen „Andersdenkende und Oppositionelle (etwa Vorsitzende von Bundestagsfraktionen sowie nonkonformelle Verleger) verunglimpft werden oder politisch motivierte Gewalt diesen gegenüber erwogen wird und – bebildert mit dem Aufmunitionieren von Kriegswaffen – zu politischer Militanz und Selbstjustiz aufgerufen wird“.

In ihrer Stoßrichtung und Formulierung reiht sich diese Anfrage recht nahtlos in die Anfragenpraxis ein, die die AfD in den letzten Jahren im Rahmen ihrer Kulturpolitik verfolgte. Neben der Diskreditierung des Künstlers zielt sie vor allem auf das Förderprogramm „NEUSTART KULTUR“ ab, in dessen Rahmen der Bund 900 Millionen Euro an die Kulturszene verteilt. Denn die Verteilung der Fördermittel ermöglicht einen gewissen Einfluss auf den kulturellen Bereich, dessen politische Relevanz im Staatsrecht bislang vielleicht unterschätzt wurde, der aber aus der Perspektive der Neuen Rechten eine Schlüsselrolle auf dem Weg zur Übernahme der politischen Herrschaft spielt.

Kulturelle Hegemonie: Der Kulturkampf der Neuen Rechten

Mit dem Begriff „Kulturkampf“ wurden ursprünglich Auseinandersetzungen zwischen Otto von Bismarck und der katholischen Kirche bezeichnet, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Deutschen Kaiserreich ausgetragen wurden. Allerdings hat der Begriff vor wenigen Jahren eine Neukontextualisierung erfahren, die etwa in einem kürzlich veröffentlichten Video des oft als „Chefideologe“ der AfD bezeichneten Bundestagsabgeordneten Marc Jongen sichtbar wird, in dem er in heroischer Inszenierung auf „VIER JAHRE KULTURKAMPF“ zurückblickt.

Wichtige Wurzeln des neuen „Kulturkampfs von Rechts“ liegen in der Bewegung der französischen „Nouvelle Droite“. Das theoretische Grundkonzept, an dem sich die Nouvelle Droite orientiert, legte Alain de Benoist in seinem 1985 erschienen Werk „Kulturrevolution von Rechts“ nieder. Ihr eigentlicher (und unfreiwilliger) Ideengeber ist allerdings Antonio Gramsci, einer der Mitbegründer der Kommunistischen Partei Italiens. Sein Werk besteht insbesondere aus 32 „Gefängnisheften“, die zwischen seiner Inhaftierung 1926 und seinem Tod 1937 geschrieben wurden. Für de Benoist waren vor allem die Ausführungen interessant, die sich auf die Rolle des von Gramsci geprägten Begriffs der „Kulturellen Hegemonie“ bezogen. Denn Gramsci hatte die marxistische Grundprämisse, dass die Kultur als ideologischer Überbau von der materiellen und ökonomischen Struktur der Gesellschaft abhänge und diese reproduziere und perpetuiere, teilweise umgekehrt. Nicht nur Politik und ökonomische Verhältnisse sollten den kulturellen Überbau prägen, sondern auch der kulturelle Überbau die Politik. Die Übernahme der politischen Macht sei sogar meist kaum möglich, ohne eine vorhergehende Übernahme der kulturellen Macht – so de Benoists Rezeption von Gramsci (Jungeuropa Verlag 2017, S. 69 f.).

Für die praktische Frage, wie sich die kulturelle Macht und Deutungshoheit übernehmen lässt, entwickelte de Benoist sein Konzept der „metapolitischen Botschaften“. Gemeint sind Botschaften, die zwar den rechtsextremen Anschauungen der Bewegung entsprechen, deren politische Suggestivkraft aber nicht unmittelbar sichtbar ist. Der große Vorteil dieser Art der Kommunikation solle darin bestehen, die gesellschaftlichen Widerstände zu umgehen, die eine offene Kommunikation hervorrufen würde (Jungeuropa Verlag 2017, S. 79).

Im deutschsprachigen Raum angewendet und verbreitet wurden die Ansätze von de Benoist vor allem durch die Identitäre Bewegung (IB). Das Aushängeschild der österreichischen IB, Martin Sellner, befasste sich in seinem 2017 erschienenen Buch „Identitär! – Geschichte eines Aufbruchs“ mit de Benoists theoretischem Modell. Nach Sellner soll zur Erreichung der kulturellen Hegemonie an erfolgreiche linke Ästhetik und Aktionsformen angeknüpft werden (Schnellroda 2019, S. 99 ff.).  Dementsprechend verzichtet die IB auf die Verwendung klassischer rechtsextremer Bekleidungscodes (vgl. dazu den Begriff „Nipster„), prägt eigene Begriffe wie den „Ethnopluralismus“, um rassistisches Gedankengut politisch möglichst unverdächtig zu etikettieren und versucht durch Flashmobs und Störaktionen rechtsextremes Gedankengut nachhaltig im kulturellen Raum zu verankern.

Die AfD wiederum bezieht sich in ihrer Kulturpolitik nicht offen auf Gramsci oder de Benoist und auch nicht auf Sellner. Von der IB, die der deutsche Verfassungsschutz seit 2019 als „gesichert rechtsextremistisch“ bezeichnet und über deren Verbot gegenwärtig in Österreich, Frankreich und Deutschland diskutiert wird, distanzierte sich die Partei in der Öffentlichkeit immer wieder. Nichtsdestotrotz kam es aber zu personellen Überschneidungen, Kontakten und Sympathiebekundungen. Auch eine Analyse ihrer parlamentarischen Praxis zeigt, dass die Partei die parlamentarische Macht, die sie bereits errungen hat, bewusst einsetzt, um die aus ihrer Sicht linke bis linksextreme Hegemonie im kulturellen Raum zu brechen, die sie beim weiteren Machtausbau behindern könnte.

Künstlerische „Neutralität“: Die kulturpolitische Kernforderung der AfD

Als Kernpunkt im kulturpolitischen Programm der AfD diente dazu bislang die Einforderung von parteipolitischer „Neutralität“. Eine Forderung, die gut zur Technik der metapolitischen Botschaften von de Benoist passt. Denn die Forderung nach mehr parteipolitischer „Neutralität“ dürfte weniger öffentlichen Widerstand erregen als die offene Forderung einer „Re-Nationalisierung“ des kulturellen Raums. Dass sie letztlich aber genau dieses Ziel verfolgt, wird der Partei beispielsweise von dem Bündnis „Die Vielen“ vorgeworfen, in dem sich mittlerweile hunderte Künstler*innen und Kulturinstitutionen aus Protest zusammengeschlossen haben.

Verfassungsrechtlich lässt sich die Forderung teilweise an den legitimen Gedanken anknüpfen, dass sich der Staat und seine Amtsträger, wenn sie als solche auf den Parteienwettbewerb einwirken, parteipolitisch „neutral“ zu verhalten haben. Das Problem ist nur, dass die Künstler*innen, um deren Kommunikationsverhalten es im Bereich der Kulturpolitik letztlich geht, sich im Schutzbereich der Kunstfreiheit durchaus politisch positionieren können und diese Positionierungen auch überspitzt oder polemisch vortragen dürfen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer langen Rechtsprechungsreihe zur Kunstfreiheit wiederholt klargestellt (vgl. dazu: Bieczynski, KUR 2011, 188). Die staatliche Kulturförderung wird von der AfD insoweit als Argumentationsbrücke genutzt, die beide Bereiche kurzschließen und die Übertragung der Neutralitätspflichten auf den kulturellen Bereich ermöglichen soll. Das scheint aber allenfalls im Ansatz und nur bezüglich eines Teilbereichs der staatlichen Kulturförderung möglich.

Betreibt der Staat Kulturförderung, indem er selbst Kulturinstitutionen wie Staatstheater oder Opernhäuser unterhält, macht er die dort beschäftigten Personen zu staatlichen Amtsträger*innen. Äußert sich etwa der Intendant eines staatlichen Theaters im Namen seines Theaters zu parteipolitischen Vorgängen, so handelt er durchaus als Amtsträger. Nur scheint es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der immer wieder die Abhängigkeit der eingeforderten Maßstäbe vom jeweiligen Amt betont wird, fernliegend, die etwa für Bundesminister*innen entwickelten strengen Maßstäbe unmittelbar auf Theaterintendant*innen oder Schauspieler*innen zu übertragen (vgl. dazu Wolf, NVwZ 2020, 845).

Für private Kulturinstitutionen und Künstler*innen, deren Verknüpfung mit dem Staat lediglich darin besteht, dass sie finanzielle Förderungen erhalten, gelten diese Neutralitätspflichten dagegen nicht. Staatliche Förderungen machen Künstler*innen nicht zu Amtsträger*innen. Deshalb versucht die Partei eine mittelbare Bindung zu schaffen, indem sie an der Vergabepraxis ansetzt, die durchaus zum staatlichen Bereich gehört. Diesem Ansatz nach dürften nur „neutrale“ Künstler*innen vom Staat gefördert werden, da der Staat sich selbst neutral verhalten muss. Auf dieser Prämisse beruhte etwa die Forderung der AfD-Fraktion des Berliner Abgeordnetenhauses, die Mittel des Maxim Gorki Theaters zu kürzen. Im Kulturausschuss wurde insofern argumentiert, dass sich das Theater zunehmend auf „politischen Kulturkampf und Gesinnungstheater“ fixiere, weshalb die staatliche Finanzierung der Bevölkerung nicht mehr zu vermitteln sei. In eine ähnliche Richtung zielte die schriftlich Anfrage von Pasemann zur Förderung von Danger Dan, mit der Kritik, dass im Song „Andersdenkende und Oppositionelle (etwa Vorsitzende von Bundestagsfraktionen […])“ verunglimpft würden.

Welche praktischen Auswirkungen die systematische Umsetzung dieser Forderung hätte, ist der Partei wohl durchaus bewusst. Ein Großteil der deutschen Kulturlandschaft ist abhängig von staatlicher Subventionierung. Eine Verknüpfung staatlicher Förderung mit politischen Neutralitätspflichten würde deshalb faktisch zu einer weitreichenden Aushöhlung der ökonomischen Grundlagen der Kunstfreiheit führen. (AfD-)kritische Künstler*innen müssten ihre Kritik aufgeben, um weiter an der staatlichen Förderung partizipieren zu können. Geben sie ihre Kritik auf, macht die Partei im Kulturkampf ein weiteres Stück Boden gut.

Deshalb wird wohl auch bewusst überspielt, dass parteipolitische „Neutralität“ schon jetzt eine wichtige Rolle in der staatlichen Kulturförderung spielt. Allerdings auf einer Ebene, die es zulässt, die politischen Freiheiten des Eigenbereichs Kunst zu wahren. Denn die „Neutralität“ der staatlichen Kulturförderung basiert auf politisch möglichst neutralen Auswahlverfahren, nicht auf der Auswahl politisch „neutraler“ Künstler.

Das zeigt sich etwa auch am Beispiel der (wiederholten) Förderung von Danger Dan. Die Förderentscheidung wurde weder von der Staatsministerin für Kultur und Medien selbst getroffen, die die Förderung gezielt für parteipolitische Zwecke missbrauchen könnte, noch von weisungsabhängigen Vertreter*innen. Verantwortlich war ein mit Musiker*innen, Produzent*innen und Labelbetreiber*innen besetztes Gremium der „Initiative Musik gGmbH“, das mit der Aufgabe betraut ist, staatliche Fördergelder an Musiker*innen zu verteilen. Entscheidende Kriterien waren insoweit etwa der (wegen seiner Subjektivität durchaus problematische) künstlerische Wert oder die Bedeutung der Künstler*innen für den Musikstandort Deutschland (vgl. Programmbeschreibung: VII. Auswahlverfahren). Dass die Entscheidung von einer „Fachjury“ getroffen wurde, ist von der Staatsministerin in der Antwort auf die Anfrage von Pasemann deshalb völlig zu Recht betont worden. Verfassungsrechtlich belastbare Kritik an der staatlichen Kulturförderung müsste insoweit eher hinterfragen, ob Förderrichtlinien ausreichend normiert sind und Gremien tatsächlich ausreichend vor parteipolitischer Einflussnahme geschützt werden, als die mangelnde parteipolitische Neutralität geförderter Künstler*innen anzuprangern.

Framing: Die Darstellung von Kunstwerken in parlamentarischen Anfragen

Eine weitere Facette des parlamentarischen Kulturkampfes, die an der schriftlichen Anfrage von Pasemann sichtbar wird, ist die gezielte Instrumentalisierung parlamentarischer Anfragen. Anfragen sind eigentlich als Kontrollinstrument der Opposition gedacht, die es ermöglichen sollen, sich Informationen von der Regierung zu verschaffen. Sie können aber eben auch dazu genutzt werden, Künstler*innen durch suggestive Fragestellungen politisch zu diskreditieren. Denn künstlerische Kritik, die von militanten Linksextremist*innen stammt, dürfte in weiten Teilen der Gesellschaft (unabhängig von ihrem Inhalt) weniger Zustimmung finden als die Kritik „bürgerlicher“ Künstler*innen. Ebenso wie der Hinweis auf die Finanzierung militanter Linksextremist*innen im Rahmen der staatlichen Kulturförderung geeignet erscheint, die staatliche Kulturförderung in der Öffentlichkeit zu diskreditieren oder den Staat von der Förderung der Künstler*innen abzubringen.

Das spannende, in politischen Auseinandersetzungen aber zugleich auch gefährliche an Kunst ist, dass ihre Bewertung immer nur subjektiv und perspektivabhängig bleiben kann. Insofern kann Pasemann keinesfalls vorgeworfen werden, das Musikvideo in seiner Anfrage „falsch“ dargestellt oder interpretiert zu haben. Der Künstler ist im Video tatsächlich beim „aufmunitionieren“ einer „Kriegswaffe“ zu sehen. Und der letzte Vers endet mit der Zeile: „Und wenn du friedlich gegen die Gewalt nicht ankommen kannst ist das letzte Mittel, das uns allen bleibt, Militanz“. Eine Zeile, die man durchaus kritisieren kann und die in den Medien auch durchaus kritisch hinterfragt wurde.

Problematisch ist aber, dass das Erwartungsbild, das Pasemann mit der Formulierung der Anfrage aufbaut, wohl enttäuscht wird, wenn man das Video erstmalig sieht, nachdem man die Anfrage gelesen hat. Denn die Kriegswaffe nimmt im Video nicht ganz den Raum ein, den sie in der Anfrage einimmt. Überwiegend ist der Künstler zu sehen, wie er auf einer Theaterbühne, im Licht eines Scheinwerfers (etwas kitschig inszeniert) auf einem Konzertflügel spielt und singt. Bei kunstspezifischer Betrachtung könnte man die Kriegswaffe als überspitztes Stilelement und die Äußerung zur Militanz als Auseinandersetzung mit Art. 20 IV GG oder dem Nothilferecht sehen. Man könnte – muss aber natürlich nicht. Jedenfalls solange man nicht als Richter*in an die kunstspezifische Auslegung von Kunstwerken gebunden ist.

Der Erfolg der Instrumentalisierung von Anfragen zur Diskreditierung von Künstler*innen ist insofern davon abhängig, dass nur die in den Anfragen geframten Ausschnitte, meist einzelne künstlerische Zuspitzungen, in den öffentlichen Diskurs gelangen. Im hier besprochenen Fall scheint das Vorgehen keinen Erfolg gehabt zu haben, das zeigt die teils ausführliche Beschäftigung der Medien mit dem gesamten Text. Ein kleiner Erfolg für die Freiheit der Kunst.

Der Beitrag erschien zuerst im Mai 2021 im Verfassungsblog, er ist lizensiert unter cc-by-sa 4.0

Sascha Wolf

Sascha Wolf *1992 in Heilbronn, studierte von 2012 bis 2018 Rechtswissenschaften in Konstanz. Seit 2018 arbeitet er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Kunst- und Kulturrecht von Sophie Schönberger an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Bereich der staatlichen Medien- und Kulturverwaltung. Neben seinem laufenden Dissertationsvorhaben zu den historischen Wurzeln des Jugendmedienschutzes beschäftigt er sich mit dem tief in der staatlichen Kulturförderung verwurzelten Spannungsverhältnis zwischen künstlerischer Freiheit, politischer Einflussnahme und staatlichen Neutralitätspflichten, das in den letzten Jahren immer wieder im Mittelpunkt öffentlicher Auseinandersetzungen stand.